Zum Beispiel Recht und Gerechtigkeit

In Krems starb ein Junger Mann nach dem Einbruch in einen Supermarkt. Als Todesursache wird „Ableben nach Schussverletzung in den Rücken des Verstorbenen“ genannt. Möglicherweise nicht von den damit befassten offiziellen Stellen, aber im Tenor der berichtenden Journaille.

Schussverletzung! Wenn es eine Schussverletzung war, die ein Leben beendete, muss man sich unbedingt mit den Vorgängen in der Zeit vor diesem entscheidenden Entschluss des Schützen, die Waffe zu gebrauchen, befassen.

Jeder Waffenträger kennt die Wirkung, die der Gebrauch eines solchen „Werkzeuges“ in Natura hinterlässt.
Und jeder (berechtigte) Waffenträger muss sich immer und jederzeit darüber klar sein, dass genau seine Entscheidung im Nachhinein höchst emotionell diskutiert werden wird.

Und jeder Waffenträger wird zunächst dazu befragt werden müssen, ob der Einsatz dieses „Werkzeuges“ im Nachhinein als gerechtfertigt zu gelten hat.
Bei aller Ernsthaftigkeit der Diskussion, spiel meist die Befindlichkeit des Schützen, die kleinste Rolle.

Aus der Natur der Sache heraus, spalten sich die Diskutanten immer in zwei Lager.
Der eine Standpunkt macht sich daran fest, dass es sich stets um eine „notwehrähnliche Situation“ handeln muss, da ja die Waffe lediglich der Selbstverteidigung des Trägers dient, im Zweifelsfalle aber auch der „Sicherung des Rechtsfriedens“ dient.
Also, nur im Gefahrensfalle ist die Waffe einzusetzen, bei Rechtsbrechern, zur Abwehr weiterer Straftaten kann die Waffe eingesetzt werden, wenn es keine anderen vertretbaren Möglichkeiten zu geben scheint.
Also im vorliegenden Falle, „Einbruch in ein Handelsgeschäft“, muss sich der untersuchende Staatsanwalt zunächst damit beschäftigen, ob der Waffeneinsatz durch den Notwehr-Paragrafen gerechtfertigt war. Hier ist zunächst zu fragen, inwieweit die beteiligten Beamten selber um Leib und Leben fürchten mussten.

Ist diese Frage eindeutig beantwortet und es wird festgestellt, dass keine solche Notwehrsituation vorlag, muss man nach der Verhältnismäßigkeit des Waffeneinsatzes in diesem konkreten Falle, unter Berücksichtigung der Möglichkeit weiterer Straftaten durch die Täter fragen.

Und hier spätestens tappt der Untersucher und natürlich damit auch der Waffenträger in die Falle der Juristerei.
Ist eine Notwehrsituation gegeben, lässt sich diese Causa sehr schnell an ganz wenigen Punkten festmachen.

Konnte vom Angreifer eine ernste Gefahr ausgehen?

Konnte eine Distanzwaffe als Angriffswerkzeug dienen (kann außer Schusswaffen auch alles andere beinhalten, mit dem Menschen verletzt werden können)

Inwieweit war der Täter tatsächlich zum Angriff bereit?

War der Täter zu einem Angriff wirklich im Stande?

Im vorliegenden Falle muss, nach hiesigem Kenntnisstand, jede dieser Fragen verneint werden!

Für weitergehende Klärung des Sachverhaltes lassen sich die Fragen in alle möglichen Richtungen ausweiten und trotzdem wird kein wirklich abschließendes Urteil die Rechtmäßigkeit begründen.
Kurz gesagt, es werden immer Zweifel an der Rechtmäßigkeit bleiben.

Welche Straftaten waren von den bereits durch den Einbruch straffällig gewordenen Tätern nach ihrer Entfernung vom Ort ihrer Straftat zu befürchten?

Kann eigentlich nur sehr sybbelinisch beantwortet werden. Es gibt möglicherweise keine Nachweise auf weitere geplante Straftaten.

Konnten weitere Straftaten nur durch die Fixierung der Täter unterbunden werden?

Siehe oben!

Steht zu befürchten, dass von den Tätern im Verlauf der Fluchtbewegung, weitere, bisher Unbeteiligte zu Schaden kommen könnten?

Siehe oben!

Dieser Fragenkatalog könnte in beinahe jede beliebige Richtung ausgeweitet werden. Wobei es allerdings, ganz im Gegenteil zum begrenzten Fragenkatalog in Richtung Notwehr, kaum befriedigende Antworten geben wird.
Auch im vorliegenden Falle nicht.

Im Zweifelsfalle wird dem Waffenträger wohl entgegen gehalten werden können, die Waffe eben nicht einzusetzen, wenn rein juristisch kein klarer Waffeneinsatz gerechtfertigt ist.

Sehr dumm gelaufen! Läuft aber in allen vergleichbaren Fällen so!

Und nun kommt die Bevölkerung zum Zuge. Diese muss sich fragen lassen, inwieweit sie selber an Recht und Gerechtigkeit interessiert ist.
Ich stelle hier die Frage, ob es wirklich nur der kleine Polizist sein muss, an dem solche Grundsatzfragen abgearbeitet werden müssen.

Ich möchte nur mal einen Fall aus der jüngsten Vergangenheit als, zugegebenermaßen absolut untaugliches Beispiel heranziehen.

Hätte der Täter von Winnenden (17Jähriger richtet Blutbad in Schule und außerhalb an) kurz vor seiner Amoktat eine Trinkhalle überfallen und wäre dabei von der Polizei verfolgt, möglicherweise sogar durch Einsatz von Schusswaffen an der Flucht gehindert, in Gewahrsam genommen worden, hätten die beteiligten Polizisten trotzdem ein Strafverfahren zu gewärtigen gehabt, selbst wenn die Todesliste des Täters im Nachhinein seine wahren Absichten dargelegt hätten.

Man sieht, Polizeibeamte tun gut daran, auf Waffeneinsatz grundsätzlich ganz zu verzichten.
Es sei denn, sie können die Situation sehr genau einschätzen.
Oder, es stellt sich im Nachhinein heraus, nur zufälligerweise womöglich, es handelt sich um eine wirkliche „Gefährderpersönlichkeit“.

Nur, wie kann man Solches im Sekundenbruchteil abschätzen? In einem überraschenden Alarmfall.

Schreibe einen Kommentar