Das Behinderten-Sparpaket – Ansichtssache

Im Jahr 2013 stehen in Österreich zahlreiche Urnengänge bevor. Einerseits werden in der ersten Jahreshälfte in vier Bundesländer Landtagswahlen mit teils durchwegs ungewissen Ausgang abgehalten. Andererseits werden die Wähler auch aufgerufen im Herbst einen neuen Nationalrat zu wählen. Ein „Super-Wahljahr“, wie es die Medien schon nannten, bedeutet auch so etwas wie einen Dauerwahlkampf, der sich schon durchaus bemerkbar macht. Die mit Showelementen unterlegten und dadurch manchmal durchwegs nervigen Wahlkampfauftritte verdränge ich aus meiner Wahrnehmung – wenngleich es mir natürlich nicht egal sein kann, wenn dadurch Steuergeld unsinnig und leichtfertig vergeudet wird.

Ein Detail, welches mich aber weitaus massiver stört ist der Umstand, dass im Zuge eines Wahlkampfes die politische Arbeit zum Erliegen kommt und man sich nicht davor scheut den Steuerzahler mit unverantwortlichen Wahlversprechen zu ködern. In der letzten Sitzung des Nationalrats vor der Wahl 2008 überschlugen sich die regierenden Parteien wahrlich in der Beschlußfassung von offensichtlichen „Wahlzuckerln“, die nach der Wahl teuer gegenfinanziert werden mußten. Es sollte und müßte uns bereits klar sein, dass einem allzu großzügigen Wahlversprechen beinahe unausweichlich das nächste Sparpaket folgen würde.

In meiner heutigen „Ansichtssache“ möchte ich mich aber gar nicht mal so sehr mit dem Wahlkampf auseinandersetzen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden im Sinne der Kosteneinsparung und Budgetkonsolidierung einige Gesetzesänderungen beschlossen, die aus meiner Sicht die zuvor durchaus hart erkämpften Rechte von Menschen mit Behinderung eingeschränkt haben. Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen, dass ich im Sinne meiner beruflichen Funktion als stellvertretende Behindertenvertrauensperson (BVP) zu diesem Thema durchaus sensibilisiert bin.

Das Verfassen dieses Beitrages ist mir auch deswegen ein Anliegen gewesen, da ich denke dass die Informationen in den Alltagsmedien dazu nicht allzu ausgiebig erfolgt sind. Natürlich handelt es sich um ein Anliegen von benachteiligten Randgruppen, aber gerade deswegen ist es um so wichtiger sich damit auseinanderzusetzen. Ich möchte versuchen, die beiden wesentlichsten bereits umgesetzten gesetzlichen Änderungen in zwei Gruppen möglichst kompakt und transparent darzustellen …

Der erhöhte Kündigungsschutz

Jene Menschen die körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen aufweisen, welche über mehr als sechs Monate bestehen, können beim Bundessozialamt einen Antrag auf Zuerkennung eines Behindertenstatus stellen. Aus diesem Status ergeben sich abhängig vom Behinderungsgrad unter anderem berufliche Förderungsmöglichkeiten und ein Lohnsteuerabsetzbetrag.

Wird nach einer fachärztlichen Begutachtung ein Behinderungsgrad ab 50 Prozent befristet oder unbefristet zuerkannt kann sich der Betroffene dafür entscheiden, dem Kreis der sogenannten begünstigten Behinderten zugerechnet zu werden.

Ein Dienstverhältnis mit einem begünstigt Behinderten kann durch den Dienstgeber nur dann aufgekündigt werden, wenn der Behindertenausschuß des Bundessozialamt seine Zustimmung erteilt. Dieser Ausschuß hat im Zuge einer Interessenabwägung festzustellen, ob eine Kündigung rechtswirksam werden kann. Es herrscht vereinzelt die Meinung vor, dass Behinderte unkündbar wären, was schlichtweg falsch ist, da es sich lediglich um einen erhöhten Kündigungsschutz handelt. Es gibt Gründe, wie etwa den Wegfall des bisherigen Tätigkeitsbereiches, wo der Behindertenausschuß zu der Erkenntnis gelangen kann, dass es dem Dienstgeber nicht weiter zumutbar ist das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Eine gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten ist ebenso möglich wie natürlich eine einvernehmliche Auflösung.

Für Dienstverhältnisse mit begünstigt Behinderten, die bis Ende 2010 abgeschlossen wurden, trat der Kündigungsschutz nach sechs Monaten in Kraft. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet für je 25 Mitarbeiter einen begünstigt Behinderten einzustellen und profitieren davon auch durch steuerliche Erleichterungen. Dennoch erfüllen die Mehrzahl der Betriebe diese Anforderung nicht und es muss für jeden nicht eingestellten begünstigten Behinderten somit eine monatliche Ausgleichstaxe entrichtet werden.

Die Statistik zeigt, dass Behinderte deutlich stärker von Arbeitslosigkeit betroffen sind als andere Dienstnehmer. Diese Zahlen wurden so interpretiert, dass der Kündigungsschutz dem Behinderten letztlich die Chance auf eine Anstellung nehmen würde und sich die Unternehmen via Ausgleichstaxe ohnehin freikaufen würden. So kam es zu einer Gesetzesänderung die bewirkte, dass bei Dienstverhältnissen, die ab 1.1.2011 begründet wurden der erhöhte Kündigungsschutz erst nach vier Jahren in Kraft tritt. Aus ersten Erhebungen geht bereits hervor, dass sich auch dadurch der Arbeitslosenanteil unter den Behinderten nicht merklich verringert hat. Ausgenommen aus der vierjährigen Wartezeit sind Arbeitsunfälle und Behinderungen die während dem Dienstverhältnis attestiert werden – bei letzterem tritt der Kündigungsschutz unmittelbar in Kraft, wenn das Dienstverhältnis schon länger als sechs Monate bestanden hat.

Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension

Ein Dienstnehmer hat bis Ende des Jahres 2013 die Möglichkeit einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (als Arbeiter) oder einer Berufsunfähigkeitspension (als Angestellter) bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu stellen. Als Anspruchsvoraussetzung gilt neben einer Mindestversicherungszeit eine länger als sechs Monate andauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Die Pensionsleistung wird nach fachärztlicher Begutachtung befristet oder unbefristet zuerkannt. In beiden Fällen kann die gewährte Pension bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes auch wieder aberkannt werden. Die versicherte Person gilt als invalid oder berufsunfähig, wenn die Arbeitskraft auf weniger als die Hälfte einer gesunden Person mit ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Der Nationalrat hat im Jahr 2012 eine Gesetzesänderung beschlossen, die in den Medien oftmalig beinahe als Abschaffung der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension interpretiert wurde. So sollen ab 1. Jänner 2014 generell keine befristeten Pensionen mehr gewährt werden. An dessen Stelle soll die berufliche und medizinische Rehabilitation treten, die durch das Arbeitsmarktservice (AMS) verwaltet, die Leistungen aber weiterhin aus den Töpfen der PVA finanziert werden. Die Befürworter der Neuregelung argumentieren, dass es oberstes Ziel sein müsse den Menschen mit Behinderung den Jobmarkt nicht vorzuenthalten.

Ein klein wenig läßt sich aus dieser Maßnahme der Vorwurf herauslesen, dass die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension in der Vergangenheit auch zu leichtfertig gewährt worden wäre. Ich kann nicht ausschließen, dass dies vereinzelt der Fall war, sehe darin aber keinesfalls die Rechtfertigung für einen pauschalen Vorwurf an die Bezieher. Ich bekenne mich zu einer effektiven Budgetkonsolidierung gleichermaßen wie zur Notwendigkeit die bestehenden Systeme fallweise zu überprüfen. Während bei der Aufweichung des Kündigungsschutzes einer für das Bundesbudget nicht relevanten Forderung der Wirtschaftskammer nachgegeben wurde sind die Verschärfungen im Pensionsrecht als klare Einsparungsmaßnahme am Rücken der Behinderten zu sehen.

Pedro

1 Gedanke zu „Das Behinderten-Sparpaket – Ansichtssache“

  1. Sehr guter Artikel! 🙂
    Eigntlich müsste man ja sagen – das Anti-Behinterten Sparpaket! Du hast das Wesentliche aufgezeigt – bei den Schwächsten sparen ist ja so einfach… die haben keine Lobby!

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